21.08.2021

Prädatoren: Schadensausgleich für Fischerei und Aquakultur

Fischer und Fischzüchter können einen finanziellen Ausgleich für Schäden erhalten, die durch geschützte Arten wie Kormoran, Grau- und Silberreiher, Fischotter oder Biber verursacht werden. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat gemeinsam mit den Bundesländern eine Rahmenrichtlinie erarbeitet, wonach Binnenfischern, Betreibern von Aquakulturen und der kleinen Küstenfischerei Schäden in Höhe von bis zu sieben Millionen Euro ersetzt werden können. Die Richtlinie wurde von der EU-Kommission genehmigt. "Dass es in Deutschland gelungen ist, geschützte Arten wieder anzusiedeln, ist eine Bereicherung für unsere Ökosysteme. Gleichzeitig hat die Zahl der Schäden in der Fischerei und Aquakultur dadurch deutlich zugenommen", kommentierte Bundesministerin Julia Klöckner die Richtlinien und betonte: "Die Einbußen für https://www.fischmagazin.de/willkommen.htmdie Betroffenen sind drastisch, teils existenzbedrohend. So hat sich etwa die Zahl der Kormorane in den vergangenen 25 Jahren verzwanzigfacht. Sie fangen in Deutschland mittlerweile mehr als 20.000 Tonnen Fisch pro Jahr - etwa genauso viel wie die Berufs- und Angelfischer."

Die nun genehmigte Rahmenrichtlinie ermögliche es den Ländern im Falle eines konkreten Schadens, schnell und zielgerichtet Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Für Schäden, die unmittelbar durch geschützte Tiere verursacht werden, sieht sie in der Binnenfischerei und Aquakultur einen Ausgleich in Höhe von bis zu 100 Prozent vor. Bei Vorhaben im Zusammenhang mit der kleinen Küstenfischerei sind es bis zu 50 Prozent. Die Ausgleichszahlungen dienen dem Erhalt der Binnenfischerei und der kleinen Küstenfischerei sowie der Aquakultur, die hauptsächlich von Familienbetrieben als Kleinst- und Kleinunternehmen erwerbsmäßig betrieben wird. Die Richtlinie gilt bis Ende des Jahres 2026.

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09.07.2021 Fischotter: Erste bundesweite Erfassung seit sechs Jahren
27.11.2020 Niedersachsen: Runderlass erweitert Kormoranbejagung
22.08.2019 Schleswig-Holstein: Überarbeitete Kormoran-Verordnung
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