20.08.2025

Lebensmittelrecht: Verstöße müssen "unverzüglich" veröffentlicht werden

Verstoßen Betriebe gegen das Lebensmittelrecht, müssen Behörden die Öffentlichkeit "unverzüglich" informieren, entschied mit Beschluss vom 28. Juli 2025 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Bekanntgabe durch das Ordnungsamt erst 17 Monate später verstoße gegen diese Vorschrift des Gesetzes. In dem strittigen Fall war ein Event-, Catering- und Partyservice im Februar 2023 vom Ordnungsamt kontrolliert worden. Die Behörde stellte zahlreiche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften fest. So fanden die Kontrolleure verdorbene Lebensmittel im Kühlschrank, Mäuse in der Küche und im Lagerraum sowie Schimmel auf Decken, Wänden und der Beleuchtung in den Kühlräumen. Das Ordnungsamt wollte anschließend die Öffentlichkeit über diese Missstände informieren.

Doch der Caterer legte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung ein. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag zügig ab, aber der Verwaltungsgerichtshof (VGH) benötigte für die Zurückweisung der Klage mehr als 14 Monate. Das BVerfG bemängelte die Dauer des gerichtlichen Verfahrens. Es gäbe keine Anzeichen dafür, dass das Unternehmen diese Verzögerung verursacht habe. Eine Veröffentlichung nach 17 Monaten habe kaum noch Informationswert, bedeute jedoch für den Betrieb eine erhebliche Belastung. Deshalb hob das BVerfG die VGH-Entscheidung auf und verwies das Verfahren zur erneuten Prüfung an diesen zurück.
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