09.07.2010

Verwaltungsgerichtshof: Aufgetauter Fisch ist nicht „frisch“

Fisch, der einmal gefroren war, muss als „aufgetaut“ gekennzeichnet werden. Das hat jetzt der 9. Senat des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in letzter Instanz bestätigt, schreibt die Südwest-Presse. Beanstandende Behörde war das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz im schwäbischen Ilshofen. Ein Großhändler im Landkreis Hall hatte Räucherlachs eingefroren transportiert, dann aufgetaut, als Frischfisch deklariert und verkauft. Der Händler argumentierte, diese Verfahrensweise sei in der Branche üblich. Doch die Veterinäre verlangten eine entsprechende Kennzeichnung, der Großhändler klagte daraufhin. Das Stuttgarter Verwaltungsgericht hatte das Landratsamt in seiner Haltung gestützt, jetzt bestätigte dies der VGH. „Dies dient in erster Linie der Information der Verbraucher“, heißt es im Urteil des Gerichts. Das EU-Recht verlangt, dass mit dieser Kennzeichnung der Verbraucher informiert, geschützt und letztlich auch die Qualität der Produkte gesichert werde kann. Eine Revision hat der Gerichtshof nicht zugelassen. Veterinäramtsleiter Dr. Werner Schreiber spricht von einem Musterprozess, der die Branche im ganzen Land betreffe und dessen Ausgang die „Schlagkräftigkeit unserer Lebensmittelüberwachung“ eindrucksvoll unterstrichen habe.
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